Zuständigkeit auf See

Abweichend von der allgemeinen Regelung, dass dokumentationspflichtige Beobachtungen von Seltenheiten den Landeskommissionen zuzuordnen sind, in deren Bundesland die Beobachtung erfolgte (siehe Karte), haben die Küstenanrainer wie z. B. Niedersachsen die Besonderheit der Abgrenzung zur Nordsee (AWZ / Helgoland) und zu Schleswig-Holstein.

 

Es gilt für Niedersachsen an der Küste:

Alle Beobachtungen an der Küste (sog. Basislinie) bis in 22 km Entfernung (12-Seemeilen-Zone) sind der AKNB zuzuordnen.

Beobachtungen von > 22 km befinden sich in der AWZ und sind der HAK zu melden.

Ausnahme: Helgoland-Reise

Bei den Fahrten von Hamburg - Cuxhaven nach Helgoland teilt sich die Zuständigkeit in der Elbe in der Strommitte nach Niedersachsen (AKNB) und Schleswig-Holstein (ASK-SH/HH) auf. Oder anders gesagt, abgesehen von der Anfahrt nach Cuxhaven gilt, dass derjenigen AK zu melden ist, in deren Richtung man vom Schiff aus in der Elbe schaut.

 

Ab Höhe Neuwerk ist dann bis ca. 45 Minuten (Seebäderschiff) bzw. ca. 20 Minuten (Katamaran) vor Helgoland die ASK-SH/HH zuständig (anschließend die Helgoländer HAK).

 
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